Vom Verwaltungsgericht Koblenz heißt es: „Die Festsetzung eines Grundstücks als private Grünfläche im Bebauungsplan der Stadt Andernach ist wirksam und steht der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses entgegen.“ Das geplante Einfamilienhaus sollte über den Fußgänger- und Radweg erschlossen werden, an dem sich die zwei Gemeinen Eschen befinden.
Dass der Andernacher Stadtrat dem Schutz des Naturdenkmals dem privaten Eigentumsrecht des Klägers Vorrang gewährt, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die hohe Gewichtung dieses Umweltschutzbelangs entspreche den naturschutzrechtlichen Vorgaben. Mit der Entscheidung möchte sich der Eigentümer allerdings nicht zufriedengeben. Der Fall landet somit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Quelle: vgko.justiz.rlp.de/1 K 1047/21.KO
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