Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin Eigentümerin von zwei Grundstücken, von denen eines als unbebaute Grünfläche im aktuellen Flächennutzungsplan ausgewiesen war. Dieses unbebaute Grundstück bildete eine sogenannte „Außenbereichsinsel“, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant wurde. Das (BVerwG) bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Überplanung und damit auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.
Das BVerwG betonte allerdings, dass die Aufnahme einer Freifläche in einen Innenentwicklungs-Bebauungsplan nur dann möglich ist, wenn sie Teil des Siedlungsbereichs ist. Dies hänge von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Größe der Fläche, ihrer bisherige Nutzung und ihrer Lage im Bebauungsplan. Es sei auch zulässig, dass die unbebaute Fläche als private Grünfläche festgelegt ist. Das BVerwG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht nur auf die Schaffung zusätzlichen Baurechts ausgerichtet ist. Sie könne beispielsweise auch die Ausweisung von Grünflächen aus Klimagründen fördern.
Quelle: bverwg.de/AZ: BVerwG 4 CN 5.21
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