
Zudem hebt der BGH hervor, dass die Kündigungsschutzklauselverordnung des Landes Berlin sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem Bundesrecht in Einklang steht. Durch die Kündigungssperrfrist sollen Mieter vor willkürlichen Eigenbedarfskündigungen geschützt werden, die den Bestandsschutz für den Mieter besonders gefährden.
Willkürliche Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigentumswohnung und Veräußerung an einen neuen Eigentümer stellen nach der Auffassung des Gesetzgebers auch die Rechtfertigung für die verlängerte Kündigungssperrfrist dar. Das vollständige Urteil können Interessenten unter juris.bundesgerichtshof.de lesen.
Quelle: VIII ZR 356/20/juris.bundesgerichtshof.de
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